Extra-Geld von der Pflegekasse (Teil 2) 

 Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2


 

Verhinderungspflege ab 2026 

Leistungen nach § 39 SGB XI 

Wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt – zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen – übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege. 

 

Voraussetzungen 

  • Pflegegrad 2 oder höher
  • Häusliche Pflege seit mindestens 6 Monaten
  • Pflege erfolgt überwiegend durch eine private Pflegeperson 



Leistungsumfang ab 01.01.2026 

Seit der Reform gilt der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

  • Bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr
  • Nutzbar flexibel für:
    • Verhinderungspflege
    • Kurzzeitpflege
    • oder kombiniert
  • Maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Jahr
  • Pflegegeld wird währenddessen zur Hälfte weitergezahlt 


 

Wer kann die Ersatzpflege übernehmen? 

  • Ambulante Pflegedienste
  • Selbstständige Pflegepersonen
  • Privatpersonen
  • Angehörige (mit besonderen Erstattungsregelungen)

Bei nahen Angehörigen (bis 2. Grad oder im selben Haushalt) ist die Erstattung grundsätzlich auf den 1,5-fachen monatlichen Pflegegeldbetrag begrenzt, sofern keine nachweislich höheren Kosten entstehen. 

 

Wichtige Neuerung ab 2026: Verkürzte Abrechnungsfrist 

Ab dem 01.01.2026 gilt eine neue gesetzliche Frist: 

Kosten können nur noch für das laufende Kalenderjahr und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Beispiel:
Leistungen aus 2026 müssen spätestens bis 31.12.2027 beantragt werden.
Danach verfällt der Anspruch endgültig. 

Diese Regelung gilt als gesetzliche Ausschlussfrist. 

Ziel der Verhinderungspflege 

  • Entlastung pflegender Angehöriger
  • Sicherstellung der häuslichen Versorgung
  • Flexible Nutzung des Budgets
  • Vermeidung stationärer Unterbringung 

  

 In nur 3 Schritten zu Ihrer Buchung

1. Anmeldung:                                                           

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